Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 26.07.2021: Aufgepasst bei Ferienjobs
FRANKFURT AM MAIN. In Hessen haben jetzt die Sommerferien begonnen. Viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nutzen die freie Zeit, um ihre Finanzen mithilfe eines Ferienjobs aufzubessern. Doch wann fallen Sozialabgaben an? Die Deutsche Rentenversicherung Hessen informiert. Bis zu vier Monate: kurzfristige Beschäftigung Einen Ferienjob, der im Voraus auf maximal 102 Arbeitstage bzw. vier Monate in der Zeit zwischen dem 1. März 2021 und dem 31. Oktober 2021 befristet ist, nennt man kurzfristige Beschäftigung. Wer einen solchen Ferienjob ausübt, erhält seinen Verdienst ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen – erwirbt damit aber auch keine Leistungsansprüche. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.
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