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Achte Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises vom 28.12.2020

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Achte Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises vom 28.12.2020

 

  1. Im gesamten Werra-Meißner-Kreis wird für den Zeitraum vom 31.12.2020 bis 01.01.2021 das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2, F3 und F 4 im Sinne des § 3  a Abs. 1 Nr. 1 lit. b), c) und d) Sprengstoffgesetz (SprengG) untersagt. Darüber hinaus wird die dringende Empfehlung ausgesprochen, auch im privaten Raum von dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern abzusehen.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31.12.2020, 00:00 in Kraft und gilt bis einschließlich 01.01.2021, 24:00 Uhr

 

 

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