Information der Gemeinde Wehretal: Änderung des § 6 HGastG – Anzeige zum Betrieb vorübergehender Gaststättengewerbe
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie über eine Änderung der Rechtslage für die Anzeige vom Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes informieren. Seit dem 23.12.2025 gilt die Anzeigepflicht nur noch für Veranstalter, die einen gewinnorientierten Betrieb verfolgen, um den Bürokratieaufwand zu verringern.
Die Einstufung nicht-gewinnorientierter Organisationen und Initiativen richtet sich dabei maßgeblich nach ihrem satzungsmäßigen Zweck. Sind Initiativen als gemeinnützig anerkannt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie auch nicht gewinnorientiert handeln.
Darunter fallen beispielsweise Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas, sowie Bürger- oder Elterninitiativen. Auch informelle Zusammenschlüsse, wie z.B. der Elternbeirat, der auf dem Weihnachtsmarkt Punsch für einen guten Zweck verkauft, sind demnach von der Anzeige befreit.
Da der Umgang mit dieser gesetzlichen Änderung erst jetzt mit den übergeordneten Behörden geklärt werden konnte, müssen wir alle Bestätigungen, die seit dem 23.12.2025 versendet und abgerechnet worden sind, zurücknehmen und die eingenommenen Gebühren erstatten. Hierzu werden die Betroffenen in Kürze Post von uns erhalten.
Sollten Sie nicht sicher sein, ob Ihre Organisation weiterhin anzeigepflichtig ist, steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Wehretal jederzeit für Fragen zur Verfügung.
Wir bitten um Ihr Verständnis und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Kummer
Bürgermeister



