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Schiedsamtsbezirk Wehretal - Neuwahl der Schiedsperson

Schiedsamtsbezirk Wehretal –

Neuwahl der Schiedsperson

 

 

Im Schiedsamtsbezirk Wehretal ist die Stelle der Schiedsperson neu zu wählen. Gemäß § 4 Hessisches Schiedsamtsgesetz – HSchAG) vom 22.08.2018 werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt. Die durchzuführende Wahl ist für die Sitzung der Gemeindevertretung am 1. März 2021 vorgesehen. Gemäß § 4 Abs. 3 HSchAG wird hiermit auf die bevorstehende Wahl hingewiesen. Interessierte Personen können sich bis zum 19. Februar 2021 schriftlich um das Amt der stellvertretenden Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Wehretal beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wehretal, Landstraße 70, 37287 Wehretal, bewerben.

Eignung für das Schiedsamt (gemäß § 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz)

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
  3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBL. I S. 1570) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
  2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
  3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

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