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Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 07.05.2020 - Stand 01.08.2020

Im Anhang finden Sie die o. a. Verordnung des Landes Hessen vom 07.05.2020 -Stand 01.08.2020 - sowie die Ausführungshinweise vom 

30.07.2020.

 

Auszug aus der Verordnung:

§ 1
Zusammenkünfte und Veranstaltungen

(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für
 

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