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Pressemitteilung des Werra-Meißner-Kreises vom 14.09.2022: Masernschutzgesetz: Übergangsfrist für Bestandspersonal endete am 31.07.22

Das Masernschutzgesetz betrifft nicht nur Kinder und Jugendliche, die in Schulen und Kindertageseinrichtungen betreut werden, sondern auch dort tätige Personen. Ebenso sind Kinderheime und Gemeinschaftsunterkünfte sowie Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser und Arztpraxen betroffen.

 

Die nach 1970 geborenen Mitarbeiter/-innen sind nach dem Masernschutzgesetz verpflichtet Immunitätsnachweise gegen Masern bei ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Bei Nichtvorlage des Nachweises muss der Arbeitgeber die betroffenen Personen dem Gesundheitsamt melden.

 

Da die Übergangsfrist für das Bestandspersonal am 31.07.2022 abgelaufen ist, möchte das Gesundheitsamt des Werra-Meißner-Kreises daran erinnern, dass auch für diese Personengruppe das Masernschutzgesetz jetzt umgesetzt werden muss.

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