Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises (bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz gemäß RKI von 35)

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung – im Folgenden: CoSchuV) des Landes Hessen vom 22.06.2021, in der ab 19.08.2021 geltenden Fassung, wird für das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises angeordnet: 1. Ein Negativnachweises im Sinne von § 3 CoSchuV (d.h. ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Testnachweis im Sinne dieser Vorschrift) ist neben den bereits in der CoSchuV geregelten Fällen erforderlich und vorzuzeigen: a) zum Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV bei mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern; dies gilt auch für die Teilnahme an privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen;

 

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