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Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 06.04.2020: Auslegungshinweise zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus

Für den Vollzug der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Ob eine Gefahrensituation vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden. 

 

 

Mit der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wurde eine Vielzahl von Regelungen getroffen, welche Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen etc. zu schließen sind und welche geöffnet bleiben dürfen. Darüber hinaus legt die Verordnung fest, dass Dienstleistungen und Handwerksleistungen bis auf die genannten Ausnahmen erbracht werden dürfen. Die Auflistung gibt einen Überblick über häufig nachgefragte Bereiche, wiederholt ggf.  ausdrücklich in der VO genannte Bereiche und ist nicht abschließend. Sie ersetzt nicht die Regelungen der Verordnung, sondern konkretisiert sie. Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

 

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