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Pressemitteilung des Werra-Meißner-Kreises vom 05.04.2020: 12 Genesene - 30 bestätigte Covid-19 Virus-Infektionen im Werra-Meißner-Kreis

Erster Fall einer Ansteckung einer Mitarbeiterin in einem Pflegeheim – Bewohner die Kontaktpersonen waren, werden zur Beobachtung und Testung ins Klinikum nach Witzenhausen verlegt

 

Am Sonntag hat sich die bestätigte Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen im Werra-Meißner-Kreis von 29 auf 30 erhöht. Die derzeit im Kreis von der Erkrankung Betroffenen liegen in einem Altersbereich von 5 bis 90 Jahren. Die Kontaktpersonen der Betroffenen wurden bzw. werden ermittelt und unter Quarantäne gestellt. Die Zahl der Genesenen liegt jetzt bei zwölf.

 

Unter den Infizierten ist nun erstmals auch eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims. Die Kontaktpersonen aus der Kollegenschaft und dem privaten Umfeld sind in häuslicher Quarantäne. Die Bewohner die Kontaktpersonen waren, werden nun zur Beobachtung und Testung ins Klinikum nach Witzenhausen verlegt.

 

Alle Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten haben 14-tägige Quarantäne einzuhalten

 

Die Kreisverwaltung weist nochmals darauf hin, dass Urlaubs-Rückkehrer die in definierten Risikogebieten waren bzw. beim Durchfahren von Risikogebieten Kontakte hatten, nach der Rückkehr eine 14-tägige Quarantäne einzuhalten haben. Hintergrund ist die entsprechende Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:

 

§ 1 (1) Für Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben, wird eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet. Für Personen mit Wohnsitz außerhalb Hessens, auf die die Voraussetzungen aus Satz 1 zutreffen, wird ein berufliches Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet des Landes Hessen nach § 31 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes allgemein angeordnet.

 

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR und sogar einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Eine zusätzliche Verfügung des Gesundheitsamtes ist dafür nicht erforderlich!

 

 

Als Risikogebiete sind derzeit definiert:

 

Ägypten: ganzes Land

Frankreich: ganzes Land

Iran: ganzes Land

Italien: ganzes Land

Niederlande: ganzes Land

Österreich: ganzes Land

Schweiz: ganzes Land

Spanien: ganzes Land

Südkorea: Daegue und die Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)

USA: ganzes Land

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: ganzes Land

 

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