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Pressemitteilung Nr. 30/2018 der Deutschen Rentenversicherung vom 18.06.2018: Ferienjobs

Aufgepasst bei Ferienjobs

Am 25. Juni 2018 beginnen in Hessen die Sommerferien. Viele Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit, um ihre Finanzen mithilfe eines Ferienjobs aufzubessern. Doch wann fallen Sozialabgaben an? Die Deutsche Rentenversicherung Hessen informiert.
 
Bis zu drei Monate: kurzfristige Beschäftigung Einen Ferienjob, der im Voraus auf maximal 70 Arbeitstage bzw. drei Monate befristet ist, nennt man kurzfristige Beschäftigung. Wer einen solchen Ferienjob ausübt, erhält seinen Verdienst ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen – erwirbt damit aber auch keine Leistungsansprüche. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. 

Länger als drei Monate: geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn eine Tätigkeit länger als drei Monate ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt. Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich.

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