Mitteilung der Gemeinde Wehretal vom 31.07.2025: Neue stellvertretende Schiedsperson für das Schiedsamt in Wehretal gesucht
Die Gemeinde Wehretal sucht zur Besetzung des Schiedsamts für eine Amtszeit von fünf Jahren eine neue stellvertretende Schiedsperson.
Gemäß § 4 Hessisches Schiedsamtsgesetz – HSchAG) vom 23.03.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2018, werden die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt.
Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden. Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z. B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei der Beachtung der Hausordnung, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung.
Über Schreibgewandtheit, eine ausgeprägte Bereitschaft zum Zuhören sowie Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung sollten die Bewerber für dieses Ehrenamt verfügen. Für ihr Amt werden die Schiedspersonen durch das Schiedsamtsseminar und regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. – BDS – hinreichend ausgebildet werden.
Eignung für das Schiedsamt (gemäß § 3 Hessisches Schiedsamtsgesetz)
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBL. I S. 1570) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Die durchzuführende Wahl ist für die Sitzung der Gemeindevertretung am 06.10.2025 vorgesehen. Gemäß § 4 Abs. 3 HSchAG wird hiermit auf die bevorstehende Wahl hingewiesen.
Interessierte Personen können sich bis zum 29.09.2025 schriftlich um das Amt der stellvertretenden Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Wehretal beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wehretal, Landstraße 70, 37287 Wehretal, bewerben.