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Pressemitteilung des Werra-Meißner-Kreises vom 06.09.2021: Corona-Inzidenz überschreitet 35 - Kreis wird Allgemeinverfügung erlassen

Da die Corona-Inzidenz laut RKI im Werra-Meißner-Kreis den Grenzwert 35 überstiegen (aktueller Wert laut RKI heute 36) hat, hat der Werra-Meißner-Kreis heute eine Allgemeinverfügung mit Schutzmaßnahmen erlassen die am Mittwoch, 08.09.21, in Kraft tritt.

 

Danach sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

  • Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV nur  mit  Negativnachweis nach § 3 CoSchuV unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.

 

  • Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.

 

  • Einlass in die Innengastronomie nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).

 

  • Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen  nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.

 

  • Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).

 

  • In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche.

 

  • Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.

 

Der Werra-Meißner-Kreis setzt hiermit die Vorgaben des Hessischen Präventions- und Eskalationskonzepts um.

 

Weitere Informationen hierzu finden sich unter: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/das-hessische-praeventions-und-eskalationskonzept

 

Die Laufzeit der Allgemeinverfügung ist zunächst bis zum 16.09.2021 befristet.

 

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